Rechtsprechung
BFH, 19.07.1962 - V 145/59 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Hingabe von Samen an einen Unternehmer zur Pflanzenzüchtung als Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts - Keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Rückgabeverpflichtung der zur Verfügung gestellten Sämlingen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 75, 762
- BStBl III 1962, 543
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 16.12.1976 - V R 115/71
Steuerbefreiung für die Umsätze sog. Kostpflanzen einer Baumschule
Es wäre allein angemessen gewesen, wenn die Klägerin mit den Kostnehmern lediglich Kostverträge des üblichen Inhalts abgeschlossen hätte (vgl. Urteil des BFH vom 19. Juli 1962 V 145/59 U, BFHE 75, 762, BStBl III 1962, 543).Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat auch die Hingabe der Sämlinge durch den Kostgeber an den Kostnehmer nicht als umsatzsteuerbaren Vorgang behandelt (BFH-Urteil V 145/59 U).
Der Senat hat bereits in dem Urteil V 145/59 U darauf hingewiesen, daß der Kostnehmer auch dann keine Verfügungsmacht über die ihm überlassenen Pflanzen erhält, falls diese mit dem Einpflanzen in das Grundstück des Kostnehmers nach § 946 BGB in dessen Eigentum übergegangen sein sollten, weil diesem Umstand umsatzsteuerrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann.
- FG Hessen, 03.12.2004 - 6 V 1483/04
Abgrenzung Lieferung zur sonstiger Leistung
Die zwischen dem Pflanzenzüchter und den Kostnehmern abgeschlossenen Verträge haben dann - wirtschaftlich gesehen - die Übernahme von Pflegemaßnahmen, mithin sonstige Leistungen und keine Lieferungen, zum Gegenstand (BFH-Urteil vom 19.07.1962 V 145/59 U, BStBl III 1962, 543).